Handyvertrag kündigen

Neues Gesetz für mehr Verbraucherschutz bei Smartphone-Verträgen

Du möchtest Deinen Handyvertrag kündigen, weißt jedoch nicht, wo oder wie? Du hast die Kündigungsfrist verpasst und musst nun ärgerlicherweise für weitere drei Monate bezahlen? Oder wurde Dir gar ein Vertrag am Telefon „untergejubelt“, den Du gar nicht abschließen wolltest?

Diesen und anderen Fallstricken soll es nun an den Kragen gehen – und zwar mit dem Faire-Verbraucherverträge-Gesetz, das bereits letztes Jahr im Bundestag beschlossen wurde. Genauer gesagt handelt es sich um eine ganze Reihe von Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Welche neuen Rechte Du als Verbraucher und Smartphone-Nutzer hast, verraten wir Dir in diesem Artikel:

Smartphone-Verträge kündigen

Kündigungsbutton

Bisher war es relativ einfach, auf den Websites von Telekommunikations-Anbietern einen Handyvertrag abzuschließen. Wollten Kunden diesen Vertrag jedoch kündigen, gestaltete sich dies oft schwierig.

Das soll sich mit dem neuen Gesetz ändern. Nun müssen alle Anbieter auf ihrer Website einen gut sichtbaren und leicht zugänglichen Kündigungsbutton anbringen. „Verträge hier kündigen“ oder andere unmissverständliche Formulierungen sind vorgeschrieben.

Wenn Du auf den Button klickst und die Kündigung einleitest, muss der Anbieter Dir außerdem eine Eingangsbestätigung per Mail schicken. So kannst Du im Zweifelsfall einfach nachweisen, dass Du den Vertrag auch aufgelöst hast.

Die Frist zur Einführung des Kündigungsbuttons läuft bis zum 01. Juli 2022. Weigert sich ein Anbieter, den Button zu installieren oder erfüllt dieser nicht die im BGB verlangten Anforderungen, wird die Kündigungsfrist hinfällig. Das heißt, Du kommst in diesem Fall jederzeit aus Deinem Vertrag raus.

Automatische Vertragsverlängerungen

Du hast vergessen, Deinen Handyvertrag zu kündigen und nun wurde er stillschweigend verlängert? In diesem Fall hast Du jetzt als Verbraucher mehr Rechte:

Automatisch verlängerte Verträge sind mit der Gesetzesänderung nur noch zulässig, wenn

  • sie auf unbestimmte Zeit verlängert werden und
  • danach eine Kündigungsfrist von 1 Monat besteht. Zum Vergleich: Vorher waren 3 Monate zulässig.

 Diese Änderung gilt nur für Verträge, die nach dem 01. März 2022 abgeschlossen wurden.

Jedoch bilden Telekommunikationsverträge eine Ausnahme: Für diese wurde die verkürzte Kündigungsfrist bereits am 01. Dezember 2021 eingeführt. Sie umfasst alle neu abgeschlossenen und bestehenden Verträge. Nichts geändert hat sich an der Mindestvertragslaufzeit. Diese kann bei Handyverträgen weiterhin bis zu 24 Monate betragen. Jedoch müssen Provider ihre Kunden informieren, wenn die Vertragslaufzeit bald abläuft.

Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit

Bisher mussten Verträge mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Nun hat sich diese Frist auf 1 Monat verkürzt. Du kannst Dir also mehr Zeit lassen, um zu überlegen, ob Du Deinen alten Vertrag behalten oder wechseln möchtest.

Abtretung von Rechtsansprüchen

Bereits zum 01.10.2021 wurde es Kunden erleichtert, ihre Rechtsansprüche gegenüber Firmen durchzusetzen – etwa, wenn Leistungen nicht erbracht wurden. Der Hintergrund: Bisher konnten Firmen es in den AGBs verbieten, externe Dienstleister mit der Durchsetzung von Rechtsansprüchen zu beauftragen. Diese Klauseln sind nun ungültig.

Wichtige Infos vor Vertragsabschluss

Bevor ein Telefon- oder Internetvertrag zustande kommt, muss Dir der Anbieter eine klar verständliche Zusammenfassung des Vertrags schicken. Vorgeschrieben sind unter anderem folgende Infos:

  • Kontaktdaten des Anbieters
  • Preise
  • alle Leistungen und Dienste
  • Vertragslaufzeit
Smartphone-Verträge am Telefon abschließen

Vertragsabschlüsse am Telefon

Vertragsabschlüsse am Telefon stellen für Verbraucherschützer schon lange einen Stein des Anstoßes dar – schließlich kam und kommt es immer wieder zu unerwünschten Verträgen, wenn Kunden (angeblich) eine mündliche Zusage geben. Erfolgte kein Widerruf innerhalb von 14 Tagen, war der Vertragsabschluss gültig, auch wenn nie eine Unterschrift getätigt wurde.

Mit der Gesetzesänderung wird es Anbietern nun schwerer gemacht, Kunden einen Vertrag „unterzujubeln“. Der Grund: Die mündliche Zusage reicht nicht mehr aus. Stattdessen muss Dir der Anbieter eine Zusammenfassung des Vertrags zusenden – etwa per E-Mail. Erst, wenn Du dem Vertrag schriftlich zugestimmt hast, wird dieser gültig.

Diese Änderung gilt für Telekommunikationsverträge bereits seit Dezember 2021. Nun wurde sie auch auf Strom- und Gasverträge ausgeweitet.

Übrigens spielt es keine Rolle, ob Dir der Anbieter nach dem mündlichen Vertragsabschluss schon Leistungen geliefert hat. Solange die schriftliche Bestätigung nicht erfolgt ist, bist Du nicht zur Zahlung verpflichtet.

Dafür, dass es in Zukunft seltener zu untergeschobenen Verträgen kommt, soll ein strengeres Vorgehen gegen Telefonwerbung sorgen. Laut dem Faire-Verbraucherverträge-Gesetz benötigen Firmen nun Deine vorherige Einwilligung, wenn sie Dir am Telefon Produkte verkaufen möchten. Liegt diese nicht vor, droht eine Geldbuße von bis zu 300.000 Euro. Außerdem kann die Rufnummer von der Bundesnetzagentur dauerhaft abgeschaltet werden. Das ist auch möglich, wenn der Anbieter seine Rufnummer verbotenerweise unterdrückt.

Smartphone-Verträge Gesetz

Fazit zum neuen Gesetz

Das Faire-Verbraucherverträge-Gesetz findet unter Verbraucherschützern großen Anklang. Gelobt werden vor allem die Pflicht zur Einführung eines Kündigungsbuttons sowie die Verkürzung der Kündigungsfristen und das Vorgehen gegen Telefonwerbung.

Auch die schriftliche Bestätigung mündlich abgeschlossener Verträge, wie für Telekommunikationsverträge bereits seit Dezember vorgeschrieben, gilt als wichtiger Schritt, um Kunden vor ungewünschten Verpflichtungen zu schützen.

Gleichzeitig hat das Gesetz auch die Interessen der Wirtschaft im Blick: So wurde die zulässige Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht angetastet, die vor allem Anbietern von Handyverträgen eine finanzielle Vorausplanung erleichtert.